Allgemeine Geschäftsbedingungen der enra GmbH
Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der enra GmbH (Stand 01.05.2020) (nachfolgend auch AGB genannt), vertreten durch die alleinvertretungsberechtigten geschäftsführenden Gesellschafter Arne, Lara und Lena Farwick, Schulze-Delitzsch-Straße 12, 33100 Paderborn (nachfolgend auch "enra" genannt). Sie gelten für alle Verträge zwischen enra und ihrem Kunden/Vertragspartner über Lieferungen, (IT-)Leistungen, Dienste und (sonstige) Produkte der enra und für damit zusammenhängende Vereinbarungen (nachfolgend auch „Produkt“ genannt), wenn der Vertragspartner von enra ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Ausschließlich an diese richten sich die Angebote von enra. Insbesondere gelten diese AGB dabei für den Zugriff des Vertragspartners auf die Dienste, Software/-anwendung, Websites und Apps der enra, deren Bereitstellung inkl. Hosting und technischer Realisation, was sich wiederum namentlich auf die von enra entwickelte webbasierte Software/-anwendung zur digitalen, endgeräteübergreifenden Messekommunikation als dem Kernprodukt von enra und damit zusammenhängende Vereinbarungen bezieht. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen gelten nicht, auch dann nicht, wenn enra ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. enra behält sich vor, die AGB in einem für den Vertragspartner zumutbaren Umfang zu ändern.
I. Allgemeine Regelungen (für alle Produkte, Leistungen und Leistungsbestandteile)
1. Vertragsabschluss
1.1 Die Angebote von enra sind bis zum Zustandekommen des Vertrages freibleibend. Der Vertragsschluss erfolgt durch separate schriftliche Vereinbarung, die Auftragsbestätigung von enra oder indem enra den Auftrag auf die Bestellung/Beauftragung des Vertragspartners hin durchführt, z.B. ihm nach Durchlaufen des Registrierungsvorganges den - passwortgeschützten – Zugang zum vertragsgegenständlichen Produkt verschafft. Der Vertragspartner gibt z.B. als einem möglichen Vertriebskanal „online“ ein verbindliches Angebot ab, wenn er sich registriert und eine Bestellung über die entsprechende Maske vornimmt.
1.2 Wenn und soweit das von enra, wozu diese nicht verpflichtet ist, zur Auswahl bereitgestellt wird, hat der Vertragspartner die Möglichkeit, über die Wahl der entsprechenden Schaltfläche die vierteljährliche Abrechnung der Basissoftware bei enra anzufragen. Der insoweit dann nach den vorstehenden Maßgaben (s.1.1) etwaig geschlossene Vertrag hat eine Laufzeit von 3 Monaten und verlängert sich ohne Kündigung um jeweils weitere 3 Monate.
1.3 Der jeweilige Vertrag richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt einer etwaigen schriftlichen Vereinbarung, des Bestellscheins oder Auftragsbestätigung und diesen AGB und etwaigen ergänzenden Geschäftsbedingungen von enra, auf die diese AGB etwaige verweisen. Es gelten, sofern nicht anders vereinbart die gesetzlichen Annahmebestimmungen/-Fristen. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgefasst sind.
2. Lieferung und Leistung, Suberunternehmer
2.1 Liefertermine sind grds. Plantermine, sofern nicht explizit als Fixtermine vereinbart. Teillieferungen und -Leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
2.2 enra darf, sofern nicht anders vereinbart, auch qualifizierte Subdienstleister einschalten.
2.3 Verzögerungen, die in der Sphäre des Vertragspartners oder dessen Erfüllungsgehilfen begründet sind (z. B. Änderungswünsche, verspätete, mangelhafte oder nicht verwertbare Material-/Datenlieferung), führen zur Terminverschiebung. Dauert diese Verzögerung mehr als 2 Monate, kann enra vom Vertrag zurücktreten bzw. kündigen – unbeschadet sonstiger Rechte.
2.4 Im Falle höherer Gewalt und anderer unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Betriebsstörung, Streik, Unruhen, Krieg, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Naturkatastrophen, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn enra dadurch an der rechtzeitigen Vertragserteilung gehindert ist, eine etwaige Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird enra durch die vorgenannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird enra von der Leistungsverpflichtung insoweit frei. Sofern die Lieferverzögerungen länger als 2 Monate andauern, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen unbeschadet der gesetzlichen sowie vertraglichen Regelungen zu kündigen. Der Vertragspartner kann in den vorstehenden Fällen daraus dann keine Schadenersatzansprüche herleiten. enra wird den Vertragspartner davon unverzüglich benachrichtigen.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug
3.1 Es gelten die im Angebot ausgewiesenen Preise sowie ergänzend ggf. die aktuelle Preisliste von enra. Wenn und soweit kein Festpreis bzw. keine monatlichen Zahlbeträge vereinbart sind, erfolgt eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand und sind nach bestem Wissen und Gewissen ermittelte Schätzpreise für Leistungen auf Zeit-/Materialbasis freibleibend. Erkennt enra, dass der veranschlagte Zeit-/Materialaufwand nicht unerheblich überschritten wird, wird der Vertragspartner unverzüglich unterrichtet.
3.2 Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen.
3.3 Reisekosten, Spesen und Kilometergeld werden nach gültigen Sätzen der Finanzbehörde in Rechnung gestellt.
3.4 Falls nicht anders vereinbart, sind
- monatliche Zahlbeträge unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme - spätestens am 3. Werktag im Voraus zahlbar
- im Übrigen Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
3.5 Der Vertragspartner kann die vereinbarte(n) Zahlung(en) per Lastschrift oder Überweisung vornehmen. Bei Auswahl der Zahlungsart SEPA-Lastschriftverfahren ist der Vertragspartner nach Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates, nicht jedoch vor Ablauf der Frist für die Vorabinformation/Pre-Notication, zur Zahlung fällig. Vorabinformation ist jede Mitteilung (z.B. Rechnung) von enra an den Vertragspartner, die eine Belastung mittels SEPA-Lastschrift ankündigt. Wird die Lastschrift mangels ausreichender Kontodeckung, wegen falscher Angabe der Bankverbindung oder wegen unberechtigten Widerspruchs des Vertragspartners gegen die Abbuchung, hat der Vertragspartner die durch die Rückbuchung des jeweiligen Kreditinstituts entstehenden Gebühren zu tragen, wenn er dies zu vertreten hat.
3.6 enra behält sich die elektronische Rechnungsstellung vor. Der Vertragspartner stimmt dem zu. Elektronische Rechnungen werden dem Vertragspartner per E-Mail im PDF Format übersandt.
3.7 Geht es um eine nutzungsabhängige Vergütung und erhöhen sich die für die Vertragsdurchführung bei enra anfallenden Kosten/ Aufwendungen, kann enra eine Preiserhöhung vornehmen, erstmals jedoch nach einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten. enra wird Preiserhöhungen mit einem Vorlauf von 3 Monaten schriftlich mitteilen. Vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
3.8 Mit Gegenansprüchen, die nicht ausdrücklich von enra anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind, kann der Vertragspartner gegen eine Forderung von enra nicht aufrechnen.
3.9 Kommt der Vertragspartner nach den gesetzlichen Regelungen mit einer fälligen Entgeltzahlung bzw. einem nicht unerheblichen Teil in Verzug, darf enra die vertraglichen Leistungen bis zum Eingang des offenen Betrages einstellen. Gerät der Vertragspartner mit 2 aufeinander folgenden Rechnungen/ Monatszahlungen oder einem erheblichen Teil davon in Verzug - oder ist er in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Monate erstreckt, mit den (Miet-)Leistungen in Höhe eines Betrages in Verzug, der das Entgelt für 2 Monate erreicht, darf enra zurücktreten oder fristlos kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt enra vorbehalten.
4. (Mitwirkungs-)Pflichten des Vertragspartners
4.1 Der Vertragspartner wird enra bei der Vertragserfüllung angemessen unterstützen. Etwaigen für die Auftragsdurchführung erforderlichen bzw. vereinbarten räumlichen Zutritt wird er enra gewähren oder etwaig erforderliche bzw. vereinbarte Materialien, Dateien, (sonstige) Informationen sowie Betriebsmittel und (sonstige) Arbeits- und technische Voraussetzungen inkl. der erforderlichen Telekommunikationsinfrastruktur kostenfrei (frei Haus), rechtzeitig und ordnungsgemäß bereitstellen.
4.2 Der Vertragspartner ist zur Datensicherung, namentlich zum Zurückbehalt einer Sicherungskopie, und zur Virenabwehr nach aktuellem Stand der Technik verpflichtet.
4.3 Etwaige aus mangelhafter Mitwirkung resultierende Mehrarbeiten wird enra dem Vertragspartner zu den jeweils gültigen Sätzen, zusätzlich zum vereinbarten Entgelt, berechnen.
4.4 Für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der vom Vertragspartner bereitgestellten Inhalte, Vorlagen, Materialien, Unterlagen, Datenträger etc. ist der Vertragspartner verantwortlich. Er wird sie nicht überstellen, wenn sie gegen das in Deutschland und/oder gegen das im geplanten Verbreitungsgebiet geltende Recht verstoßen. Der Vertragspartner wird namentlich die Regelungen zum Wettbewerbs-, Urheber-, Marken- und Datenschutz-recht beachten. Er wird keine rechts- oder sittenwidrige Inhalte überstellen/verbreiten. Dazu zählen namentlich Informationen, die der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten, gewaltverherrlichend, sexuell anstößig, pornographisch, diskriminierend, jugendgefährdend oder sonst anstößig sind.
4.5 Der Vertragspartner versichert und steht dafür ein, dass er bzgl. der überstellten Inhalte, Materialien, Unterlagen, Drucksachen, Datenträger etc. auch über die jeweiligen Rechte verfügt und dass Datenträger, die der Vertragspartner zur Verfügung stellt, technisch einwandfrei sind.
4.6 Andernfalls ersetzt der Vertragspartner enra die aus der Benutzung mangelhafter Datenträger entstandenen Schäden bzw. stellt ihn von etwaigen Ansprüchen Dritter, die entstehen, weil die vorstehenden vom Vertragspartner zu verantwortenden Rechtmäßigkeiten nicht gegeben sind, frei.
5. Technische Dienstleistung, Verfügbarkeit
5.1 Soweit der Vertragsgegenstand die vorübergehende und/oder laufende Nutzung von EDV-Systemen von enra oder deren Subdienstleister beinhaltet, gilt, sofern nicht anders vereinbart, die nachstehende Verfügbarkeitsregelung. Der vertragsgegenständliche Service und die dafür relevanten Systeme von enra oder deren Subdienstleister werden grds. 7 Tage pro Woche/jeweils 24 Stunden am Tag, 365 Tage pro Jahr mit einer Verfügbarkeit von 98 % im Jahresmittel zur Verfügung gestellt. Ausgenommen sind
- Zeiten, in denen der Server wegen technischer oder sonstiger Probleme, die nicht im Einflussbereich von enra liegen (z.B. höhere Gewalt oder Verschulden Dritter bzw. des Vertragspartners etc.) via Internet nicht zu erreichen ist. Dazu gehören auch etwaige Störungen, die auf Überschreiten etwaig zwischen den Parteien vereinbarter Schwellenwerte seitens des Vertragspartners zurückzuführen sind;
- die bloß unerhebliche Minderung der Eignung zum vertragsgemäßen Gebrauch;
- Wartungs-, Pflege-, Datensicherungszeiten einschließlich Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen. enra wird sich bemühen, die regelmäßigen Wartungen im Zeitraum von außerhalb der Bürozeiten (9.00-17.00 Uhr), im Übrigen, wenn möglich und zumutbar, zu betriebsniedrigen Zeiten durchzuführen.
5.2 Wenn in Zeiten geplanter Nichtverfügbarkeit eine Systemnutzung erfolgt, hat der Vertragspartner darauf keinen Anspruch. Im Falle einer Leistungsreduzierung in eben dieser Zeit, hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf Mängelhaftung oder Schadensersatz.
5.3 Die Regelung in 7.3 gilt entsprechend.
6. Gewährleistung
6.1 Generell gelten für vertragliche Leistungen von enra, sofern sich aus der jeweiligen konkreten Vertragsnatur keine anderen verbindlichen gesetzlichen Vorgaben ergeben und sofern im Übrigen nicht anders vereinbart nachfolgende Regelungen zur Gewährleistung.
6.2 enra erbringt die vertraglichen Lieferungen und Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Leistungsbeschreibungen, etwaige Pflichtenhefte, Angaben zum Verwendungszweck und werbliche Aussagen stellen keine Zusicherung oder Beschaffenheitsgarantie dar. Mündliche Auskünfte oder Zusagen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich.
6.3 Bei offensichtlichen Leistungsmängeln ist der Vertragspartner zur Mängelrüge innerhalb von 3 Werktagen ab Kenntnisnahmemöglichkeit verpflichtet. Andere Leistungsmängel muss er unverzüglich ab Entdeckung rügen. Es genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Mängel eines Teils berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung oder Leistung, es sei denn, der mangelfreie Teil wäre für den Vertragspartner ohne Interesse. enra kann die Vergütung des Untersuchungsaufwandes verlangen, soweit enra aufgrund einer Fehlermeldung des Vertragspartners tätig war und soweit enra nachweist, dass enra den Fehler nicht zu vertreten hat.
6.4 enra leistet, Gewähr wegen Mängelfreiheit für einen Zeitraum von 1 Jahr ab Übergabe, sofern nicht, wie z.B. bei Miete, gesetzliche kürzere Verjährungsfristen – die dann Anwendung finden - einschlägig sind oder sich aus den ergänzenden Geschäftsbedingungen für einzelne Bereiche oder sonstiger Vereinbarung anderes ergibt. Wenn und soweit im Übrigen mietrechtliche Mängelgewährleistungsregelungen zur Anwendung kommen, wird § 536 a Abs.2 BGB ausgeschlossen.
6.5 enra hat nach Wahl das Recht zur Nachbesserung, Nachlieferung oder Ersatzlieferung-/leistung. Erst nach zweimaligen Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Vertragspartner berechtigt, nach Wahl entweder eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. ihn zu kündigen.
6.6 Gewährleistungsrechte bestehen nicht, wenn der Vertragspartner oder ein Dritter im Auftrag des Vertragspartners, Veränderungen vorgenommen hat, es sei denn, der Auftraggeber weist gegenüber enra nach, dass das für den Fehler nicht ursächlich war.
7. Haftung
7.1 enra haftet für schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Das sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise voraussehbaren Schaden. Findet Mietvertragsrecht Anwendung, ist die verschuldensunabhängige Haftung von enra auf Schadensersatz (§ 536 a Abs.1 BGB) für etwaige bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ausgeschlossen.
7.2 enra haftet im Übrigen nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Vertragspartner keine Sicherungskopie (s.o. 4.2) gefertigt hat.
7.3 Ausgenommen von den vorstehenden Haftungsbegrenzungen sind von enra zu vertretene Schäden, die zur Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit führen sowie die Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen und die etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Einer Pflichtverletzung von enra steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
8. Vertraulichkeit, Datenschutz
8.1 Die Parteien verpflichten sich, über alle im Rahmen des Vertrages und seiner Durchführung erlangten vertraulichen Informationen und Unterlagen, soweit diese ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder von Natur aus vertraulich sind, Stillschweigen zu bewahren, sofern nicht eine gesetzliche oder behördliche Offenbarungspflicht besteht. Die Vertraulichkeit gilt auch über das Vertragsende hinaus.
8.2 enra speichert die (personenbezogenen) Daten ihres Vertragspartners bzw. dessen Mitarbeiter (Bestandsdaten) einschließlich von Informationen, die sein Nutzungsverhalten betreffen (Verbindungsdaten), soweit und solange die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung und Abwicklung des Vertragszwecks, z. B. für Abrechnungszwecke, erforderlich ist. Die Verwendung erfolgt im Rahmen der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
8.3 Sofern der vertragsgegenständliche Auftrag vom Vertragspartner an enra die Verarbeitung von Daten im Auftrag (insbesondere gemäß Art. 28f.DSGVO) beinhaltet, ist der Vertragspartner verpflichtet mit enra einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 3 DSGVO, worauf enra hiermit verweist. Soweit zumutbar verwenden die Vertragsparteien hierzu die von enra zur Verfügung gestellten Vertragsmuster.
9. Laufzeit, Kündigung
9.1 Es gelten die sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung sowie der Vertragsnatur ergebenden Laufzeitregelungen. Sofern nichts anderes – z.B. eine Festlaufzeit – vereinbart und sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen sowie der Vertragsnatur nicht etwas anderes ergibt, kann der Vertrag/können Dauerschuldverhältnisse mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. § 649 BGB bleibt, sofern er einschlägig sein sollte, unberührt.
9.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Schriftform.
9.3 Nach Beendigung des Vertrages hat enra, sofern nicht anders vereinbart und soweit keine Aufbewahrungspflichten oder –Rechte bestehen, sämtlich ihr vom Vertragspartner ausgehändigten und noch in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen und Datenträger, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, dem Vertragspartner zurückzugeben insoweit gespeicherte Daten zu löschen. In jedem Fall ist die Haftung der enra auf das jährliche Auftragsvolumen des betreffenden Kunden beschränkt.
10. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von enra, sofern sich aus Angebot oder Auftragsbestätigung von enra nichts anderes ergibt. Ebenso ist der Geschäftssitz von enra der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, wenn der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wenn er keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Vertragspartners zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
II. Spezielle Regelungen betreffend die Bereitstellung von Software
1. Geltungsbereich, Regelungsgegenstand
1.1 Diese spezifischen Regelungen gelten für Verträge bzw. Vertragsbestandteile oder Leistungen soweit sie die Bereitstellung von (eigenen) Softwareprodukten von enra zugunsten des Vertragspartners betreffen, insbesondere Anwendungen zur digitalen Datenbereitstellung für die Messekommunikation (Website, App) – mit Verweis auf die nachfolgenden Abschnitte - auf verschiedenen Endgeräten. Der Vertragspartner erhält die technische Möglichkeit und Berechtigung, auf die auf einem Server eines Dienstleisters von enra gespeicherte Software mittels einer Telekommunikationsverbindung (z.B. Internet) zuzugreifen und die Funktionalitäten der Anwendung im Rahmen und für die Dauer dieses Vertrages zu nutzen (vgl. auch Punkt III). Die Daten des Vertragspartners werden von enra über einen von ihr beauftragten Dienstleister im Wege des Data-Hosting (s. Punkt IV) gespeichert (ASP-Lösung). Gegenständlich sind ferner mit dem Vorgesagten verbundene Lieferungen und Leistungen.
1.2 Dabei geht es konkret um die in Angebot/Bestellschein/Auftragsbestätigung ausgewiesene Software/-Anwendung(en) und die Nutzung der Software gemäß der Produktbeschreibung von enra. Die Software wird von enra als webbasierte SaaS-Lösung betrieben. Dem Vertragspartner wird ermöglicht, die auf den Servern des Dienstleisters von enra gespeicherte und ablaufende Software über eine Internetverbindung während der Laufzeit dieses Vertrages für eigene Zwecke vertragsgemäß zu nutzen und die Daten des Vertragspartners mit ihrer Hilfe zu speichern und zu verarbeiten.
1.3 Der Vertragspartner hat vor Vertragsschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen/Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale bekannt. Er erhält die Zugangsberechtigung zum ASP-Produkt, zu den Funktionalitäten sowie zu sonstigen Leistungen. Ein Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms besteht nicht. Der Zugang zum Internet ist in jedem Fall nicht geschuldet. Auf II 3.3 wird verwiesen.
1.4 Produktbeschreibungen, Darstellungen und Testprogramme sind Leistungsbeschreibungen und keine Garantie.
1.5 enra erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem aktuellen Stand der Technik.
2. Schutz der Software
Die vertragsgegenständliche Software (Programme + Benutzerhandbuch/-dokumentation) ist rechtlich geschützt. Alle Leistungsschutzrechte stehen im Verhältnis zum Vertragspartner ausschließlich enra zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat enra entsprechende Verwertungsrechte. enra behält im Verhältnis zum Vertragspartner alle nicht ausdrücklich übertragenen Rechte an der Software.
3. Pflichten von enra, Nutzungsrechte
3.1 enra stellt dem Vertragspartner nach Vertragsschluss ab Vertragsbeginn die Software/-anwendung in ihrer jeweils aktuellen Version am Routerausgang des Rechenzentrums, in dem der Server mit der Software steht („Übergabezeitpunkt“), zur Nutzung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen bereit. Der Zugang erfolgt passwortgeschützt entsprechend der Zugangsdaten, die im Rahmen der Registrierung generiert wurden.
3.2 enra räumt dem Vertragspartner das einfache, nicht übertragbare, nicht ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages beschränkte Recht ein, auf die vertragsgegenständliche Software mittels einer Telekommunikationsverbindung (z.B. Internet) und eines Browsers zuzugreifen und die Funktionalitäten der Software nach diesem Vertrag für eigene Zwecke zu nutzen. enra verpflichtet sich, dem Vertragspartner die Software auf im Einflussbereich von enra stehenden Servern zugänglich zu machen und den Zugang passwortgeschützt über die generierten Zugangsdaten zu erhalten. Soweit die Software ausschließlich auf den Servern des von enra beauftragten Dienstleisters abläuft, müssen keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Software selbst eingeräumt werden und werden sie auch nicht eingeräumt. Eine über die vorstehend eingeräumte hinausgehende Nutzung der Software/-anwendung ist, sofern nicht zwingend vom Gesetz vorgegeben, nicht zulässig.
3.3 Die Bereitstellung von Internetzugang sowie von – im Angebot/der Auftragsbestätigung/ schriftlichen Vereinbarung näher spezifizierten - PC und zugriffsfähigem/kompatiblen Browser sind nicht geschuldet.
3.4 Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs von enra liegen, aber Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der Leistungen von enra haben können, wie z.B. eigenmächtige Handlungen von Dritten, nicht von enra beeinflussbare technische Faktoren, höhere Gewalt oder die vom Vertragspartner genutzte Hard- oder Software, haben keine Auswirkung auf die Einstufung der von enra erbrachten Leistungen als vertragsgemäß.
3.5 Im Rahmen des technischen Standards und des Angemessenen wie Zumutbaren entwickelt enra die Software weiter, optimiert sie durch angemessene Updates und Upgrades, überwacht – grds. innerhalb der üblichen Bürozeiten - die Funktionsfähigkeit der Software und beseitigt unverzüglich Softwarefehler, die dazu führen, dass die Software nicht funktionsgerecht arbeitet und die Nutzung daher unmöglich oder eingeschränkt ist.
3.6 Tritt der Fall ein, dass die vertragsgemäße Nutzung der Software durch Schutzrechte Dritter ohne Verschulden von enra beeinträchtigt wird, so kann enra die fragliche Leistungserbringung verweigern. enra wird dies dem Vertragspartner unverzüglich mitteilen und ihm, soweit möglich und zumutbar, den Zugriff auf dessen Daten ermöglichen. Der Vertragspartner wird dann von der Zahlpflicht frei. Seine etwaigen sonstigen Rechte bleiben unberührt.
3.7 enra kann die dem Vertragspartner eingeräumte Rechte aus wichtigem Grund widerrufen und den Vertrag entsprechend fristlos kündigen, insbesondere wenn dieser die gegebenen Urheber-/Nutzungs-/Verwertungsrechte erheblich missachtet.
4. Umfang Rechte des Vertragspartners an der Software, Pflichten des Vertragspartners, Folgen
4.1 Der Vertragspartner wird die Software nicht missbräuchlich und nicht über die in diesem Vertrag oder etwaig zwingend vom Gesetz eingeräumte Nutzung hinaus nutzen, nutzen lassen oder anderen zugänglich machen. Obige Nr. 4.3 der Allgemeinen Rahmenbedingungen (I) gilt unter Einschluss der dort geregelten Einstandspflicht entsprechend. Ebenso wird auf IV 3, III 3 sowie auf die Pflicht zur Datensicherung gem. I Nr.4.2 dieser AGB verwiesen. Letzteres schließt eine Datensicherung jedenfalls in Angesichts einer etwaigen Beendigung des Vertrages ein, um einem möglichen Datenverlust durch fehlende Zugriffsmöglichkeit nach Vertragsbeendigung vorzubeugen. Der Vertragspartner wird schließlich etwaige ihm ausgehändigte Zugangsdaten sorgfältig und vor dem Zugriff Unbefugter geschützt aufbewahren.
4.2 Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass die nach der Produktbeschreibung erforderlichen Systemvoraussetzungen bei ihm erfüllt sind.
5. Verfügbarkeit, Gewährleistung, Handlung, Vertraulichkeit, Datenschutz
5.1 Bzgl. der Verfügbarkeit wird namentlich auf Abschnitt I Punkt 6 verwiesen.
5.2 Die vertragsgegenständliche Software ist für eine Vielzahl von Anwendungsmöglichkeiten konzipiert worden und kann nicht jeden denkbaren Anwendungsfall in allen Einzelheiten berücksichtigen. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und ist von marktüblicher Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. enra haftet dafür, dass die Software mit der Leistungsbeschreibung übereinstimmt.
5.3 Fehler an der Software, die auf nachträgliche Eingriffe des Vertragspartners zurückzuführen sind, sind ebenso wenig Gegenstand der Gewährleistung wie Fehler am Betriebssystem des Vertragspartners oder Drittprodukten.
5.4 Der Vertragspartner ist für die regelmäßige Sicherung und Wartung seiner individuellen Daten verantwortlich. enra weist darauf hin, dass eine Datensicherung insbesondere im Gewährleistungsfall erforderlich und diese vollständig an enra herauszugeben ist, damit enra eine Problemanalyse vornehmen kann. Im Übrigen wird auf Punkt IV verwiesen.
5.5 Der Vertragspartner hat enra Funktionsausfälle, -störungen oder -beeinträchtigungen der Software unverzüglich und so präzise wie möglich bei enra anzuzeigen und enra bei der Lokalisierung des Mangels in zumutbarer Weise, beispielsweise durch Zurverfügungstellen von Papierausdrucken oder Systembeschreibungen, zu unterstützen. § 536 c BGB gilt entsprechend.
5.6 Im Falle der unbefugten Nutzung der Software/-anwendung entgegen den vertraglichen Vorgaben, ist enra unbeschadet etwaiger Schadens-/Freistellungsansprüche berechtigt, dem Vertragspartner den Zugang zu sperren sowie den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu beenden.
5.7 Im Übrigen wird verwiesen auf die allgemeinen Regelungen zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz in I Nr.8, allem voran 8.3 und 8.4 unter Einschluss der dort angeführten weiteren Verweisungen verwiesen. Ebenso wird auf die Gewährleistungs- und Haftungsregelungen der Allgemeinen Regelungen (I Nrn 6 u. 7, inkl. 7.3) verwiesen.
6. Support, Helpline, Hosting, Allg. Regelungen
6.1 enra wird Fragen des Vertragspartners zur Anwendung der Software/-Funktionalitäten – grds. zu den üblichen Bürozeiten (montags bis freitags 9:00 bis 17:00 ausgenommen die gesetzlichen Feiertage in NRW) in angemessener Zeit telefonisch oder schriftlich nach den Regelungen in Angebot/ Auftragsbestätigung/schriftlicher Vereinbarung und diesen AGB beantworten. Für etwaige Hosting-Leistungen von enra sind die ergänzenden Regelungen zum Hosting (IV) maßgeblich.
6.2 Ein Supportfall ist gegeben, wenn die Software nicht (mehr) die vertragsgemäßen Funktionen gemäß Leistungs-/Produktbeschreibung erfüllt.
6.3 Im Übrigen gelten die Allgemeinen Regelungen (I).
III. Spezielle Regelungen betreffend den Portalbetrieb
1. Geltungsbereich, Regelungsgegenstand
Diese spezifischen Regelungen gelten für Verträge, Vertragsbestandteile oder Leistungen, soweit sie die technische Realisation einer kunden-/vertragspartnereigenen Internetplattform durch enra für den Vertragspartner betreffen und soweit sie nicht in den vorstehenden oder nachfolgenden Abschnitten enthalten sind. Dabei handelt es sich um eine Internetplattform für die endgeräteübergreifende digitale Messekommunikation über Website und/oder App (nachfolgend auch zusammengefasst „Portal“ genannt, deren „Zugangsdaten“ den Messebesuchern oder anderen Personen über einen von enra eingerichteten QR Code am Präsentationsobjekt bzw. Präsentationsort erkenntlich sind.
2. Leistungspflichten von enra
2.1 enra
- stellt dem Vertragspartner die Software für das Portal als online-Lösung (SAAS) gemäß vorstehendem Abschnitt II zur Verfügung;
- stellt dem Vertragspartner das Portal online zur Verfügung;
- richtet eine Sub-Domain zu ihrer Domain enra-qr.de für den Vertragspartner ein;
- stellt, ggf. über einen Dienstleister, Server-Speicherplatz zur Speicherung des Portals und die Verbindung des Servers mit dem Internet zur Verfügung und übernimmt das Hosting nach Maßgabe des nachstehenden Punktes IV;
- enra verschafft und erhält dem Vertragspartner den Zugang zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Software im vorstehenden Abschnitt II dieser AGB geregelten Umfang. Dazu speichert enra die Software, über einen von ihr beauftragten Dienstleister auf entsprechenden Servern, die über das Internet über ein von enra generierten und zur Verfügung gestellten QR-Code, den der Vertragspartner zu Präsentationszwecken nutzen kann und über den die User die Informationen entsprechend auf der Plattform abrufen bzw. die App herunterladen können.
2.2 Im Einzelnen wird auf das/die Angebot/Auftragsbestätigung/Leistungsbeschreibung und die nachfolgenden Regelungen verwiesen
3. (Mitwirkungs-)Pflichten des Vertragspartners
3.1 Portalbetreiber ist der Vertragspartner. Er ist für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen betreffend den Betrieb eines Internetportals, namentlich der Pflichten nach den einschlägigen (datenschutz-)rechtlichen Vorgaben (z.B. Impressum, Datenschutzhinweise, Datenschutzkonformität der Datenverwendung) verantwortlich.
3.2 Das „Befüllen“ der entsprechenden Portalseite(n) mit Inhalten unter Einschluss der Konfiguration und des Customizings (z. B. Layout, Farben, Header, Logointegration, kundenspezifisches Erscheinungsbild/ Anpassung an das CD des Vertragspartners) ist nicht Leistungsbestandteil von enra, sondern obliegt allein dem Vertragspartner und steht in dessen Verantwortung.
3.3 Auf I 4, III 3 wird verwiesen. Der Vertragspartner steht insoweit auch für seine User, die das Portal nutzen, entsprechend ein.
4. Zeitplan, Vergütung
Die zeitlichen Abläufe und die Vergütung in Bezug auf die vertragsgegenständlichen Leistungen richten sich nach den zwischen den Parteien auf Basis des Angebots/der Auftragsbestätigung/der Leistungsbeschreibung getroffenen Vereinbarungen und den entsprechenden Regelungen in Punkt I dieser AGB.
5. Gewährleistung, Haftung, Verfügbarkeit, Vertraulichkeit, Datenschutz, Laufzeit, Allgemeine Regelungen
5.1 Für die Funktionsfähigkeit der Telefonanlagen/des Internets/Accesses zum vertragsgegenständlichen Server ist enra nicht verantwortlich. Über Störungen wird der Vertragspartner enra unverzüglich informieren.
5.2 In datenschutzrechtlicher Hinsicht wird verwiesen auf die allgemeinen in I Nr.8, namentlich auf 8.3 und 8.4.
5.3 Abschnitt II 5.6 gilt entsprechend
5.4 Im Übrigen geltend die allgemeinen Regelungen (I)
IV. Besondere Regelungen für Hosting(leistungen)
1. Geltungsbereich, Regelungsgegenstand
1.1 Diese spezifischen Regelungen gelten für Verträge bzw. Vertragsbestandteile soweit sie die Bereithaltung von Applikationen (Website oder sonstige Software) nach Maßgabe der insoweitigen Regelungen in Angebot/ Auftragsbestätigung/ schriftlicher Vereinbarung/ Leistungsschein und diesen AGB durch enra für den Vertragspartner und damit im Zusammenhang stehende Lieferungen und Leistungen betreffen.
1.2 enra stellt dem Vertragspartner, über Dienstleister, Server-Speicherplatz zur Speicherung von Software i.S.v Abschnitt II unter Einschluss von Websites, Apps, Systemen und deren Inhalten zur Verfügung und ermöglicht im Rahmen der vereinbarten Verfügbarkeit, den (weltweiten) Zugriff (über das Internet). enra speichert also als technischer Dienstleister Inhalte und Daten für den Vertragspartner, die dieser bei der Nutzung der Software eingibt und speichert und zum Abruf bereithält. Das kann über die Vergabe von Zugangsdaten erfolgen. Zur Wartung von Hardware und Leitung notwendige Betriebsunterbrechungen muss der Vertragspartner dulden.
1.3 Nicht geschuldet ist die Verschaffung des Zugangs zum Internet für den Vertragspartner. enra haftet – unbeschadet der Regelung in I 7.3. - insbesondere nicht für die Funktionsfähigkeit der Telefonleitungen zu dem eingesetzten Server, bei Stromausfällen und Ausfällen von Servern außerhalb des Einflussbereiches von enra.
2. Pflichten von enra
enra überlässt dem Vertragspartner im vereinbarten Umfang Speicherplatz auf dem Server eines Dritten und ermöglicht im Rahmen der vereinbarten Verfügbarkeit die Abrufbarkeit im Internet sowie den Zugriff auf den Server.
3. Pflichten des Vertragspartners
3.1 Der Vertragspartner wird mit Zugangsdaten sorgfältig umgehen und sie vor dem Zugang Unbefugter schützen sowie enra über Störungen bei der Nutzung des Servers unverzüglich informieren.
3.2 Der Vertragspartner wird nur rechtmäßige - Inhalte unter Einschluss ihrer Datenschutzkonformität – speichern, keine Viren oder sonstige Schadsoftware enthaltene Programme im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Software bzw. Dienste nutzen. Insbesondere wird der Vertragspartner sie nicht zum Angebot rechtswidriger Dienstleistungen oder Waren nutzen. Er wird enra von etwaigen Ansprüchen Dritter freistellen. Beim begründeten Verdacht rechtswidriger Inhalte ist enra berechtigt, diese Inhalte zu sperren. Hinsichtlich personenbezogener Daten von sich und seinen Nutzern ist der Vertragspartner gegenüber enra verantwortliche Stelle. Er hat daher stets zu prüfen, ob die Verarbeitung solcher Daten über die Nutzung der besagten Software nach den einschlägigen Gesetzen gerechtfertigt ist. enra nimmt von den verwendeten Inhalten des Vertragspartners oder dessen Nutzern keine Kenntnis und prüft die mit der Software genutzten Inhalte grds. nicht. Der Vertragspartner hat seine Nutzer entsprechend zu verpflichten und steht für diese gegenüber enra ein.
3.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, enra von jeder Haftung und jeglichen Kosten, einschließlich möglicher und tatsächlicher Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, freizustellen, falls enra von Dritten, auch von Mitarbeitern des Vertragspartners persönlich, infolge von behaupteten Handlungen oder Unterlassungen in Anspruch genommen wird. enra wird den Vertragspartner über die Inanspruchnahme unterrichten und ihm, soweit dies rechtlich möglich ist, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Gleichzeitig wird der Vertragspartner enra unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den Sachverhalt, der Gegenstand der Inanspruchnahme ist, vollständig mitteilen. Die Geltendmachung hinausgehende Schadensersatzansprüche von enra bleiben unberührt.
3.4 Gewährleistung, Haftung, Verfügbarkeit, Vertraulichkeit, Laufzeit, Allgemeine und RegelungenErgänzend gelten die allgemeinen Regelungen (I), insbesondere die zur Vergütung, Verfügbarkeit, Gewährleistung, Haftung, Laufzeit/Kündigung und Schlussbestimmungen sowie die einschlägigen ergänzenden Regelungen bzgl. der Standardsoftware (II) bzw. Individualsoftware (III). unter explizitem Einschluss der dortigen Haftungsregelung.